Obligation Erste Bank 3% ( AT0000A14PZ1 ) en EUR

Société émettrice Erste Bank
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT0000A14PZ1 ( en EUR )
Coupon 3% par an ( paiement trimestriel )
Echéance 30/01/2022 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Erste Group AT0000A14PZ1 en EUR 3%, échue


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 1 000 000 EUR
Description détaillée Erste Group est une société financière autrichienne offrant des services bancaires de détail, de gros et d'investissement dans plusieurs pays d'Europe centrale et orientale.

L'Obligation émise par Erste Bank ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT0000A14PZ1, paye un coupon de 3% par an.
Le paiement des coupons est trimestriel et la maturité de l'Obligation est le 30/01/2022







10.01.2014
Endgültige Bedingungen5
Erste Group nachrangige Fix-Variable Anleihe 2014-2022 (die Schuldverschreibungen)
begeben aufgrund des
30,000,000,000 Debt Issuance Programme
der
Erste Group Bank AG
Erstausgabekurs: 100,00% zuzüglich des in Teil B genannten Ausgabeaufschlags
Begebungstag: 31.01.20146
Serien-Nr.: 1257
Tranchen-Nr.: 1
____________________________________
5
Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von mindestens Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in
einer anderen Währung) werden im Folgenden als "Wholesale-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit
einer festgelegten Stückelung von weniger als Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung)
werden im Folgenden als "Retail-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einem festen Zinssatz,
Schuldverschreibungen mit einem variablen Zinssatz und Schuldverschreibungen, die zunächst einen festen Zinssatz haben, der
von einem variablen Zinssatz oder einen anderen festen Zinssatz abgelöst wird, werden in Folgenden zusammen als
"Schuldverschreibungen mit periodischen Zinszahlungen" bezeichnet.
6
Der Tag der Begebung ist der Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben und bezahlt werden. Bei freier Lieferung ist der
Tag der Begebung der Tag der Lieferung.


WICHTIGER HINWEIS
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der durch die Richtlinie 2010/73/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, abgefasst und
müssen in Verbindung mit dem Debt Issuance Programme Prospekt (der "Prospekt") über das
30.000.000.000 Debt Issuance Programme (das "Programm") der Erste Group Bank AG (die "Emittentin")
vom 08.07.2013 (einschließlich der Nachträge zum Prospekt vom 12.08.2013 und 18.12.2013) gelesen
werden. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge zum Prospekt können in elektronischer Form auf der
Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) eingesehen werden, und Kopien des Prospekts sowie
etwaiger Nachträge zum Prospekt sind kostenlos während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der
Emittentin (Erste Group Bank AG, Graben 21, A 1010, Wien, Österreich) erhältlich. Vollständige
Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der Zusammenschau des
Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt sowie dieser Endgültigen Bedingungen erhältlich. Eine
Zusammenfassung für diese Emission ist diesen Endgültigen Bedingungen angefügt.
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TEIL A - EMISSIONSBEDINGUNGEN
Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind nachfolgend
aufgeführt.
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") von nachrangigen Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Erste Group Bank AG (die "Emittentin") in Euro (EUR) (die
"festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000 (in Worten:
zweihundertfuenfzig Millionen) in der Stückelung von EUR 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde" oder die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft; der Zinszahlungsanspruch
im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die Dauerglobalurkunde mitverbrieft. Die
Dauerglobalurkunde wird von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Emittentin unterschrieben.
Die Dauerglobalurkunde wird im classical global note-Format ausgegeben. Einzelurkunden und Zinsscheine
werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde(n) wird (werden) von einem oder im Namen eines Clearingsystems
verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
"Clearingsystem" bezeichnet Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1011 Wien,
Österreich ("OeKB") und jeden Funktionsnachfolger. Die Schuldverschreibungen werden von einer
gemeinsamen Verwahrstelle (common depositary) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von Miteigentumsanteilen
oder anderen vergleichbaren Rechten an der Globalurkunde, die in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System 2 oder dessen
Nachfolgesystem ("TARGET") geöffnet ist.
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der
Emittentin und haben den gleichen Rang untereinander und im Verhältnis zu allen anderen nachrangigen
Verbindlichkeiten der Emittentin, ausgenommen nachrangige Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich als
nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen bezeichnet werden. Im Falle der Liquidation oder der
Insolvenz
der
Emittentin
stehen
die
Zahlungsverpflichtungen
der
Emittentin
gemäß
den
Schuldverschreibungen im Rang nach den nicht nachrangigen Gläubigern der Emittentin, aber zumindest
im gleichen Rang mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, welche nicht gemäß
deren Bedingungen nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen sind, und vorrangig gegenüber den
Ansprüchen der Aktionäre der Emittentin.
Nachrangige Schuldverschreibungen stellen nachrangiges Kapital im Sinne von § 23 Abs 8
Bankwesengesetz ("BWG") und Tier 2 Kapital (wie in § 5 (3) definiert) gemäß Artikel 63 der CRR (wie in § 5
(3) definiert) dar ("Nachrangiges Kapital") und haben eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
In Fällen, in denen der Emittentin oder den Gläubigern von nachrangigen Schuldverschreibungen, die
Nachrangiges Kapital begründen, ein Kündigungsrecht eingeräumt ist, darf eine Rückzahlung erst nach
Ablauf einer Kündigungsfrist von fünf Jahren und unter den in § 5 genannten Bedingungen erfolgen.
Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, nachrangige Schuldverschreibungen, die Nachrangiges Kapital
darstellen, nach einer Laufzeit von fünf Jahren ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzuzahlen,
sofern die Bedingungen gemäß § 5 erfüllt sind.
Forderungen der Emittentin dürfen nicht gegen Rückzahlungspflichten der Emittentin gemäß diesen
Schuldverschreibungen aufgerechnet werden und für nachrangige Schuldverschreibungen, die
Nachrangiges Kapital darstellen, dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch die Emittentin oder einen
Dritten bestellt werden. Durch nachträgliche Vereinbarung darf weder die Nachrangigkeit gemäß diesem § 2
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eingeschränkt werden, noch darf die Fälligkeit von nachrangigen Schuldverschreibungen, welche
Nachrangiges Kapital begründen, geändert werden.
§ 3
ZINSEN
(1) Festverzinsung
(a) Festzinssatz und Festzinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres
ausstehenden Gesamtnennbetrags verzinst, und zwar vom 31.01.2014 (der Verzinsungsbeginn)
(einschließlich) bis zum 31.01.2015 (der Zinssatzwechseltag) (ausschließlich) (der Erste Zeitraum)
mit 4,00% per annum (der "Erste Zinssatz") . Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich am 30.04.,
31.07., 31.10. und 31.01. eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Festzinszahlungstag"), beginnend
mit dem 30.04.2014 und endend mit dem 31.01.2015. Die Festzinszahlungstage unterliegen einer
Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen Bestimmungen).
(b) Berechnung des Zinsbetrags. Falls der auf die Schuldverschreibungen zu zahlende Zinsbetrag für
einen bestimmten Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr innerhalb des Ersten Zeitraums zu
berechnen ist, erfolgt die Berechnung des Zinsbetrags, indem der Erste Zinssatz auf die festgelegte
Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem Festzinstagequotienten (wie nachstehend
definiert) multipliziert und das hieraus resultierende Ergebnis auf die nächste Untereinheit der
festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die
Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
(c) Festzinstagequotient. "Festzinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines
Zinsbetrags
auf
eine
Schuldverschreibung
für
einen
beliebigen
Zeitraum
(der
"Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(2) Variable Verzinsung
(a) Variable Zinszahlungstage.
Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres ausstehenden Gesamtennbetrags mit
dem Variablen Zinssatz (wie nachstehend definiert) verzinst, und zwar vom Zinssatzwechseltag
(einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) (der "Zweite Zeitraum").
Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind im Zweiten Zeitraum im Nachhinein an jedem Variablen
Zinszahlungstag zahlbar. "Variabler Zinszahlungstag" bedeutet jeder 30.04., 31.07., 31.10. und
31.01., beginnend mit dem 30.04.2015.
Variable Zinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (3)
enthaltenen Bestimmungen.
(b) Variabler Zinssatz. Der variable Zinssatz (der "Variable Zinssatz") für jede Variable Zinsperiode (wie
nachstehend definiert) ist der 3-Monats-EURIBOR per annum (der "Referenzzinssatz"). Bei dem
Referenzzinssatz handelt es sich um den Angebotssatz (ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für
Einlagen in der festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des Referenzzinssatzes
entspricht, der auf der Bildschirmseite (wie nachstehend definiert) am Feststellungstag (wie
nachstehend definiert) gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) angezeigt wird, wobei alle Festlegungen
durch die Berechnungsstelle (wie in § 6 (1) angegeben) erfolgen.
"Variable Zinsperiode" bezeichnet den Zeitraum von dem Zinssatzwechseltag (einschließlich) bis zum
ersten Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich) bzw. von jedem Variablen Zinszahlungstag
(einschließlich) bis zum jeweils darauf folgenden Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich).
"Feststellungstag" bezeichnet den zweiten Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) vor Beginn der
jeweiligen Variablen Zinsperiode.
"Bildschirmseite" bedeutet Reuters EURIBOR01 oder die Nachfolgeseite, die von dem gleichen
Informationsanbieter oder von einem anderen Informationsanbieter, der von der Berechnungsstelle als
Ersatzinformationsanbieter für die Anzeige des Referenzzinssatzes benannt wird, angezeigt wird.
Sollte die Bildschirmseite nicht mehr zur Verfügung stehen, oder wird der Referenzzinssatz zu der
genannten Zeit am relevanten Feststellungstag nicht auf der Bildschirmseite angezeigt, wird die
Berechnungsstelle von jeder der Referenzbanken (wie nachstehend definiert) deren jeweiligen Satz
(jeweils als Prozentsatz per annum ausgedrückt) anfordern, zu dem sie Einlagen in der festgelegten
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Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des Referenzzinssatzes entspricht, um ca. 11:00 Uhr
(Brüsseler Ortszeit) am Feststellungstag anbieten.
Falls zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Sätze nennen, gilt als
Referenzzinssatz für die relevante Variable Zinsperiode das arithmetische Mittel (falls erforderlich, auf-
oder abgerundet auf das nächste Tausendstel Prozent, wobei 0,0005 aufgerundet wird dieser Sätze,
wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.
Für den Fall, dass der Referenzzinssatz nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses
Absatzes ermittelt werden kann, gilt als Referenzzinssatz für die relevante Variable Zinsperiode der
von der Berechnungsstelle gemäß ihrem billigen Ermessen bestimmte Satz; bei der Bestimmung
dieses Satzes richtet sich die Berechnungsstelle nach der üblichen Marktpraxis.
"Referenzbanken" bezeichnet vier Großbanken im Interbankenmarkt der Euro-Zone oder im Londoner
Interbankenmarkt.
"Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß
dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März
1957), geändert durch den Vertrag über die Europäische Union (unterzeichnet in Maastricht am 7.
Februar 1992), den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 und den Vertrag von Lissabon vom
13. Dezember 2007, in seiner jeweiligen Fassung, die einheitliche Währung eingeführt haben oder
jeweils eingeführt haben werden.
(c) Mindest- und Höchst-Zinssatz.
Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Variable Zinsperiode ermittelte Variable Zinssatz
niedriger ist als 3,00% per annum, so ist der Variable Zinssatz für diese Variable Zinsperiode 3,00%
per annum.Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Variable Zinsperiode ermittelte
Variable Zinssatz höher ist als 6,00% per annum, so ist der Variable Zinssatz für diese Variable
Zinsperiode 6,00% per annum.
(d) Berechnung
des
Variablen
Zinsbetrags.

Die
Berechnungsstelle
wird
den
auf
die
Schuldverschreibungen zu zahlenden variablen Zinsbetrag in Bezug auf die festgelegte Stückelung für
die relevante Variable Zinsperiode (der "Variable Zinsbetrag") berechnen. Der Variable Zinsbetrag
wird berechnet, indem der Variable Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, diese
Summe mit dem Variablen Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und der hieraus
resultierende Betrag auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine
halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren
Marktkonvention erfolgt.
(e) Mitteilungen von Variablem Zinssatz und Variablem Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird
veranlassen, dass die Variable Zinsperiode, der Variable Zinssatz, der Variable Zinsbetrag und der
Variable Zinszahlungstag für die relevante Variable Zinsperiode der Emittentin, jeder Börse, an der die
Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse
verlangen, und den Gläubigern gemäß § 11 baldmöglichst nach ihrer Bestimmung mitgeteilt werden.
Im Falle einer Verlängerung oder Verkürzung der Variablen Zinsperiode können der mitgeteilte
Variable Zinsbetrag und Variable Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder
andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend
jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind, und den Gläubigern
gemäß § 11 mitgeteilt.
(f) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,
Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke
dieses § 3 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche
Pflichtverletzung, kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die
Emissionsstelle, den Zahlstellen und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend
genannten Umstände vorliegt, haftet die Berechnungsstelle nicht gegenüber der Emittentin, der
Emissionsstelle, den Zahlstellen oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder
Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten und ihres Ermessens gemäß solchen Bestimmungen.
(g) Variabler Zinstagequotient. "Variabler Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Variable
Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Variablen Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
Dummy
(3) Verzugszinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Kalendertages, der dem
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Kalendertag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Falls die
Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag
der Schuldverschreibungen vom Kalendertag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Kalendertag der
tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) weiterhin in Höhe des in § 3 (2)
vorgesehenen Zinssatzes verzinst. Weitergehende Ansprüche der Gläubiger bleiben unberührt.
§ 4
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlung von Kapital. Die Zahlung von Kapital auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe
des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten
der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe des
nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der
jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems .
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und
Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen in der festgelegten Währung.
(3) Festzins Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen, der
vor oder auf dem Zinssatzwechseltag liegt, ansonsten auf einen Kalendertag fiele, der kein Festzins Zahltag
(wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für die Zahlung auf den nächstfolgenden
Kalendertag verschoben, bei dem es sich um einen Festzins Zahltag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag
für diese Zahlung würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der
Fälligkeitstag für diese Zahlung auf den unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es
sich um einen Festzins Zahltag handelt.
"Festzins Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das
Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist .
Falls ein Festzinszahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach hinten verschiebt,
wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.
(4) Variabler Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen,
der nach dem Zinswechseltag liegt, ansonsten auf einen Kalendertag fiele, der kein Variabler Zahltag (wie
nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für die Zahlung auf den nächstfolgenden Kalendertag
verschoben, bei dem es sich um einen Variablen Zahltag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag für diese
Zahlung würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Fälligkeitstag für
diese Zahlung auf den unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es sich um einen
Variablen Zahltag handelt.
"Variabler Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das
Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.
Falls ein Variabler Zinszahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach hinten
verschiebt, wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.
Falls der Fälligkeitstag der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen angepasst wird, ist
der Gläubiger nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund dieser Anpassung zu verlangen.
(4) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf "Kapital" der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag
der Schuldverschreibungen (wie in § 5 (1) angegeben); den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen (wie in § 5 angegeben); sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug
auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge (außer Zinsen). Bezugnahmen in diesen
Emissionsbedingungen auf "Zinsen" auf Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, sämtliche
gemäß § 7 (1) zahlbaren zusätzlichen Beträge (wie in § 7 (1) definiert) ein.
§ 5
RÜCKZAHLUNG
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder
angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich einer Anpassung in
Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am
31.01.2022 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede
Schuldverschreibung entspricht dem Produkt aus dem Rückzahlungskurs und der Stückelung. Der
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"Rückzahlungskurs" entspricht 100,00%.
(2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können insgesamt,
jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 30
Geschäftstage und nicht mehr als 90 Geschäftstage gegenüber der Emissionsstelle und gemäß § 11
gegenüber den Gläubigern vorzeitig gekündigt (wobei diese Kündigung unwiderruflich ist) und vor dem
Zinssatzwechseltag, jederzeit und nach dem Zinssatzwechseltag an jedem Variablen Zinszahlungstag
zurückgezahlt werden, falls die Emittentin am nächstfolgenden Festzinszahlungstag bzw. Variablen
Zinszahlungstag zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen gemäß § 7 (1) verpflichtet sein wird, und zwar als
Folge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Republik
Österreich oder deren politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder als Folge einer Änderung
oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften
(vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Kalendertag, an dem die letzte
Tranche dieser Serie von Schuldverschreibungen begeben wird, wirksam), und eine solche Änderung oder
Ergänzung nachgewiesen wurde durch Einreichung durch die Emittentin bei der Emissionsstelle (die eine
solche Bestätigung und ein solches Gutachten als ausreichenden Nachweis hierüber anerkennen wird) von
(i) einer von zwei bevollmächtigten Vertretern der Emittentin im Namen der Emittentin unterzeichneten
Bestätigung, in der ausgeführt wird, dass eine solche Änderung oder Ergänzung eingetreten ist (unabhängig
davon, ob eine solche Änderung oder Ergänzung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist), in der die
Tatsachen, die hierzu geführt haben, beschrieben werden und festgestellt wird, dass diese Verpflichtung
von der Emittentin nicht durch das Ergreifen vernünftiger, ihr zur Verfügung stehender Maßnahmen
abgewendet werden kann, und (ii) einem Gutachten eines unabhängigen Rechtsberaters von anerkannter
Reputation, besagend, dass eine solche Änderung oder Ergänzung eingetreten ist (unabhängig davon, ob
eine solche Änderung oder Ergänzung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist), wobei eine solche
Kündigung nicht früher als 90 Kalendertage vor dem frühest möglichen Termin erfolgen darf, an dem die
Emittentin verpflichtet wäre, solche zusätzlichen Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu
zahlen, falls zu diesem Zeitpunkt eine Zahlung fällig wäre. Eine Kündigung darf nicht erfolgen, wenn zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erfolgt, die Verpflichtung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen nicht
mehr wirksam ist.
Soweit dies gemäß den Relevanten Regeln (wie in § 5 (3) definiert), wie zu diesem Zeitpunkt anwendbar,
verlangt wird, ist eine vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen nur insoweit zulässig, als die
Emittentin einen Kapitalbetrag in derselben Höhe beschafft hat, der zumindest die gleiche Qualität wie die
vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen aufweist.
Die Bestimmungen dieses § 5 (2) sind nur insoweit anwendbar, als die Aufnahme dieses § 5 (2) als
Bestimmung der Schuldverschreibungen nicht im Ausschluss dieser Schuldverschreibungen aus dem Tier 2
Kapital (wie in § 5 (3) definiert) für Zwecke der Relevanten Regeln resultieren würde.
Hinweis: Gegenwärtig sehen die Relevanten Regeln vor, dass die Emittentin verpflichtet ist, der
Zuständigen Behörde (wie in § 5 (3) definiert) zufriedenstellend nachzuweisen, dass (unter anderem) das
für die vorzeitige Kündiung maßgebliche Ereignis nicht vorhersehbar war.
Die gemäß diesem § 5 (2) gekündigten Schuldverschreibungen werden zu ihrem vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) zuzüglich etwaiger bis zu dem Rückzahlungstag
(ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt.
(3) Vorzeitige Rückzahlung aus regulatorischen Gründen. Die Schuldverschreibungen können insgesamt,
jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 30
Geschäftstagen und nicht mehr als 90 Geschäftstagen gegenüber der Emissionsstelle und gemäß § 11
gegenüber den Gläubigern vorzeitig gekündigt (wobei diese Kündigung unwiderruflich ist) und vor dem
Zinssatzwechseltag, jederzeit und nach dem Zinssatzwechseltag an jedem Variablen Zinszahlungstag
zurückgezahlt werden, falls ein Kapital-Aberkennungs-Ereignis eingetreten ist, vorausgesetzt dass (i) jedoch
nur, wenn dies gemäß den Relevanten Regeln, wie zu diesem Zeitpunkt anwendbar, verlangt wird, die
Emittentin Kapital in derselben Höhe und von zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat, und (ii)
diese Mitteilung nicht später als 90 Kalendertage nach dem Eintritt des Kapital-Aberkennungs-Ereignisses
erfolgt.
"CRD IV" meint die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
und 2006/49/EG.
"CRR" meint die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012.
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"Kapital-Aberkennungs-Ereignis" bezeichnet:
(i) wenn als Folge einer Änderung des österreichischen Bankwesengesetzes, die am Kalendertag der
Begebung der Schuldverschreibungen für die Emittentin vernünftigerweise nicht absehbar war, der
ausstehende Nennbetrag der Schuldverschreibungen von der Aufnahme in die Eigenmittel der Emittentin
ausgeschlossen wird, vorausgesetzt dass dieser Ausschluss nicht eine Folge einer auf den Betrag solcher
Eigenmittel anwendbaren Beschränkung ist, oder
(ii) wenn nach der Umsetzung der CRD IV in Österreich und der Annahme der CRR der ausstehende
Nennbetrag der Schuldverschreibungen von der Aufnahme in das Tier 2 Kapital der Emittentin
ausgeschlossen wird, vorausgesetzt dass dieser Ausschluss nicht eine Folge einer auf den Betrag des
Tier 2 Kapitals anwendbaren Beschränkung ist.
"Relevante Regeln" meint die jeweils auf die Emittentin anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Regeln und
Anforderungen zur Eigenmittelausstattung in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der
Vorschriften zur Umsetzung der CRD IV und/oder des Inkrafttretens der CRR.
"Tier 2 Kapital" hat jene Bedeutung, die ihm in den Relevanten Regeln, wie auf die Emittentin von Zeit zu
Zeit anwendbar, gegeben wird (und meint Ergänzungskapital gemäß der CRR).
Hinweis: Gegenwärtig sehen die Relevanten Regeln vor, dass die Emittentin verpflichtet ist, der
Zuständigen Behörde zufriedenstellend nachzuweisen, dass (unter anderem) das für die Kapital-
Aberkennung
maßgebliche
Ereignis
vernünftigerweise
am
Kalendertag
der
Begebung
der
Schuldverschreibungen nicht vorhersehbar war. "Zuständige Behörde" meint die österreichische
Finanzmarktaufsichtsbehörde oder eine Nachfolgebehörde oder jede andere Behörde, die für die
Bankenaufsicht für Kapitaladäquanzzwecke der Emittentin verantwortlich ist.
Die gemäß diesem § 5 (3) gekündigten Schuldverschreibungen werden zu ihrem vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) zuzüglich etwaiger bis zu dem Rückzahlungstag
(ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt.
(4) Voraussetzung für eine vorzeitige Rückzahlung. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nur möglich, wenn die
Emittentin zuvor die Bewilligung der Zuständigen Behörde erlangt hat, soweit dies gemäß den Relevanten
Regeln zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist.
(5) Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag. Für die Zwecke von dieses § 5 entspricht der vorzeitige
Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung dem Rückzahlungsbetrag.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE
UND DIE ZAHLSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstellen. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle, die anfänglich
bestellte Hauptzahlstelle und die anfänglich bestellte Berechnungsstelle und ihre anfänglich bezeichneten
Geschäftsstellen lauten wie folgt:
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle:
Erste Group Bank AG
Graben 21
1010 Wien
Österreich
Soweit in diesen Emissionsbedingungen der Begriff "Zahlstelle(n)" erwähnt wird, so schließt dieser Begriff
die Hauptzahlstelle mit ein.
Berechnungsstelle:
Erste Group Bank AG
Graben 21
1010 Wien
Österreich
Die Emissionsstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle behalten sich das Recht vor, jederzeit ihre
jeweilige bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu
ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die
Bestellung der Emissionsstelle oder einer Zahlstelle oder der Berechnungsstelle zu ändern oder zu beenden
und eine andere Emissionsstelle, zusätzliche oder andere Zahlstellen oder eine andere Berechnungsstelle
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zu bestellen. Die Emittentin wird jedoch jederzeit (i) eine Emissionsstelle unterhalten und (ii) solange die
Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse notiert sind, eine Zahlstelle (die die Emissionsstelle sein
kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle an einem Orte unterhalten, den die Regeln dieser Börse oder ihrer
Aufsichtsbehörde verlangen und (iii) eine Berechnungsstelle unterhalten. Die Emittentin wird die Gläubiger
von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel sobald wie möglich nach
Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
Die Emittentin verpflichtet sich, (soweit dies möglich ist) eine Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu unterhalten, in dem sie nicht zur Vornahme von steuerlichen Abzügen nach
Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie der Europäischen Union oder
Rechtsnorm verpflichtet ist, die der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates
vom 26.-27. November 2000 über die Besteuerung von Einkommen aus Geldanlagen dient, einer solchen
Richtlinie entspricht oder zu deren Anpassung eingeführt wird.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle handeln
ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den
Gläubigern; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,
Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emissionsstelle für die Zwecke dieser
Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine
vorsätzliche Pflichtverletzung, kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin,
die Zahlstellen, die Berechnungsstelle und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend
genannten Umstände vorliegt, haftet die Emissionsstelle nicht gegenüber der Emittentin, den Zahlstellen
oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten
und ihres Ermessens gemäß solchen Bestimmungen.
§ 7
STEUERN
(1) Generelle Besteuerung. Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die
Schuldverschreibungen durch oder im Namen der Emittentin sind frei von und ohne Einbehalt oder Abzug
von Steuern, Gebühren, Veranlagungen oder öffentlichen Abgaben welcher Art auch immer, die von oder
innerhalb der Republik Österreich durch irgendeine Abgabenbehörde angelastet, auferlegt, eingehoben,
vereinnahmt, einbehalten oder veranschlagt werden, zu leisten, sofern ein derartiger Einbehalt oder Abzug
nicht gesetzlich vorgesehen ist.
In diesem Fall wird die Emittentin jene zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") an den Gläubiger
zahlen, die erforderlich sind, um den Gläubiger so zu stellen, als hätte er die Beträge ohne Einbehalt oder
Abzug erhalten, ausgenommen dass keine derartigen zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer
Schuldverschreibung zahlbar sind:
(a) an einen Gläubiger oder an einen Dritten im Namen des Gläubigers, der zur Zahlung solcher Steuern,
Abgaben, Veranlagungen oder öffentlicher Abgaben hinsichtlich einer Schuldverschreibung aufgrund
einer anderen Verbindung mit der Republik Österreich als jene der bloßen Inhaberschaft einer
Schuldverschreibung verpflichtet ist; oder
(b) die zur Zahlung mehr als 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt vorgelegt wird, an dem eine Zahlung
erstmals fällig wird, oder (falls ein fälliger Betrag unrechtmäßig zurückgehalten oder verweigert wird)
nach dem Zeitpunkt, an dem eine vollständige Bezahlung des ausstehenden Betrags erfolgt, oder (falls
früher) nach dem Zeitpunkt, der sieben Kalendertage nach jenem Kalendertag liegt, an dem eine
Mitteilung an die Gläubiger ordnungsgemäß gemäß § 11 erfolgt, wonach bei weiterer Vorlage der
Schuldverschreibungen die Zahlung erfolgen wird, vorausgesetzt, dass die Zahlung tatsächlich bei
Vorlage durchgeführt wird, außer in dem Ausmaß, in dem der Gläubiger zu zusätzlichen Beträgen bei
Vorlage zur Zahlung am 30. Kalendertag berechtigt gewesen wäre; oder
(c) sofern ein solcher Einbehalt oder Abzug auf Zahlungen an eine natürliche Person auferlegt wird und
nach Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie der Europäischen
Union oder Rechtsnorm, die der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates
vom 26.-27. November 2000 über die Besteuerung von Einkünften aus Geldanlagen dient, einer
solchen Richtlinie entspricht oder zu deren Anpassung eingeführt wird, gemacht werden muss; oder
(d) die durch oder im Namen eines Gläubigers zur Zahlung vorgelegt wird, der in der Lage gewesen wäre,
einen solchen Einbehalt oder Abzug durch Vorlage der betreffenden Schuldverschreibung bei einer
anderen Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vermeiden.
(2) US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Die Emittentin ist berechtigt, von den an einen
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Gläubiger oder einen an den Schuldverschreibungen wirtschaftlich Berechtigten unter den
Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträgen diejenigen Beträge einzubehalten oder abzuziehen, die
erforderlich sind, um eine etwaige Steuer zu zahlen, die gemäß dem U.S. Foreign Account Tax Compliance
Act ("FATCA") (einschließlich aufgrund eines mit einer Steuerbehörde auf freiwilliger Basis
abgeschlossenen Vertrags (wie in Artikel 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code beschrieben) (der
"FATCA-Vertrag")) die Emittentin einzubehalten oder abzuziehen gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin
ist nicht verpflichtet, irgendwelche zusätzlichen Beträge aufgrund einer Quellensteuer, die sie oder ein
Intermediär im Zusammenhang mit FATCA einbehält, zu zahlen. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der
Einbehalt oder Abzug von Beträgen, die im Zusammenhang mit einem FATCA-Vertrag einbehalten oder
abgezogen werden, als aufgrund Gesetzes einbehalten oder abgezogen gelten.
§ 8
VERJÄHRUNG
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen verjähren und
werden unwirksam, wenn diese nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Falle des Kapitals) und innerhalb von
drei Jahren (im Falle von Zinsen) ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag geltend gemacht werden.
§ 9
NICHTZAHLUNG UND INSOLVENZ
(1) Nichtzahlung und Insolvenz. Jeder Gläubiger ist in jedem der in den Unterabsätzen (a) und (b)
bezeichneten Fälle (außer wenn über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren
(Konkursverfahren) eröffnet wird) berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an die Emittentin, die
österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere, künftig hierfür zuständige Behörde) vom
Vorliegen eines solchen Ereignisses zu informieren und anzuregen, dass die österreichische
Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere, künftig hierfür zuständige Behörde) beim zuständigen
Gericht in Wien die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin beantragt:
(a) Zahlungsverzug von Zinsen oder Kapital hinsichtlich der Schuldverschreibungen für einen Zeitraum
von 15 Kalendertagen (im Fall von Zinsen) oder sieben Kalendertagen (im Fall von Kapitalzahlungen)
ab dem maßgeblichen Zinszahlungstag bzw. Fälligkeitstag (einschließlich) liegt vor; oder
(b) über die Emittentin wird das Geschäftsaufsichtsverfahren nach österreichischem Bankwesengesetz
(oder einer anderen künftig anwendbaren Norm) eingeleitet oder eine aufsichtsbehördliche Maßnahme
durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere künftig hierfür zuständige
Behörde) mit dem Effekt einer befristeten Forderungsstundung ergriffen oder die Emittentin soll
abgewickelt oder aufgelöst werden, außer für Zwecke der Sanierung, Verschmelzung oder des
Zusammenschlusses, wenn der Rechtsnachfolger alle Verpflichtungen der Emittentin im Hinblick auf
die Schuldverschreibungen übernimmt.
(2) Jeder Gläubiger ist berechtigt, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin
eingeleitet wird, einen Antrag bei diesem Gericht zu stellen, womit die Zahlung aller gemäß den
Schuldverschreibungen fälligen Kapitalbeträge samt aufgelaufener Zinsen und allen zusätzlichen Beträgen
begehrt wird.
§ 10
BEGEBUNG WEITERER
SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF
UND ENTWERTUNG
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung
der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des
Kalendertags der Begebung, des Ausgabekurses, des Verzinsungsbeginns und/oder des ersten
Zinszahlungstage) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche
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